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Lieferbedingungen

1. Der Service von Groß Wäscherei Gasser (GWG) für die umseitig genannte Firma (Kunde) besteht im Bereitstellen der Mietwäsche , dem fachgemäßen, desinfizierenden Reinigen im vereinbarten Turnus, dem zweckmäßigen Instandhalten, dem kostenlosen Austausch nach normalem Verschleiß sowie dem Zustellen/Abholen an eine/r zentralen, für Rollcontainer befahrbaren Anliefer-/Abholstelle. Mehrkosten für eine davon abweichende Zustellung/Abholung trägt der Kunde.

2. Sämtliche, auch zukünftige Leistungen und Lieferungen von GWG im Zusammenhang mit Mietwäsche erfolgen ausschließlich unter Anwendung der nachstehenden Lieferbedingungen in der bei Abschluss des Vertrages gültigen Form. Entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, auch in einer vorbehaltslosen Lieferung durch GWG liegt keine Zustimmung. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Mitarbeitern von GWG bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch GWG.

3. Der einzusetzende Mietwäschestand (Bestellung) ist vom Kunden so festzulegen, dass die Mietwäsche nach 28 Tagen bei GWG einlangt. Ansonsten kommt nach 28 Tagen der Mietpreis pro Stück und Woche bis zum Einlangen in der Wäscherei zur Verrechnung.

4. Die vom Kunden gewünschten Zustellmengen sind spätestens 2 volle Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin bekanntzugeben.

5. Standortveränderungen seitens des Kunden können, mit Ausnahme ab Zustellung des Kündigungsschreibens, jederzeit vorgenommen werden und unterliegen, nach Zustimmung von GWG, ebenfalls den vorliegenden Vertragsbedingungen. Analog zur Standveränderung ändert sich die Zustellgebühr. Der Kunde ist berechtigt, Bettenverminderungen bis maximal 10% vorzunehmen. Bei darüberhinausgehenden Veränderungen darf GWG die Preise aufgrund der geringen Mengen um bis zu 25% erhöhen.

6. Die notwendigen Transportmittel werden von GWG für die Anlieferung und Abholung zur Verfügung gestellt. Bei Zweckentfremdung oder Verwendung der Transportmittel länger als 4 Wochen, werden Mietkosten in Höhe von 1,95 pro Woche verrechnet (wertgesichert). Die Wäschetransportcontainer von GWG sind für den Wäschetransport per LKW zwischen der Wäscherei und dem Kunden bestimmt. GWG haftet nicht für Schäden, die durch die Verbringung oder Verwendung der Wäschetransportcontainer in den Räumlichkeiten des Kunden entstehen. Erfolgt die Verbringung oder Verwendung durch Mitarbeiter von GWG, haftet GWG für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

7. Die Mietwäsche ist und bleibt ausschließlich Eigentum von GWG und darf nur von GWG oder einer von GWG genannten Wäscherei gereinigt und Instand gehalten werden. Ohne die Zustimmung von GWG darf der Kunde die beigestellte Mietwäsche nie ganz oder teilweise an einen Dritten unentgeltlich übertragen oder entgeltlich oder den Gebrauch der Mietwäsche gestatten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung neuer Wäsche. Das Servicentgeld wird gemäß Vereinbarung verrechnet. Sofern der Kunde vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auch von einem Drittunternehmen beziehen will, hat der Kunde alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in jeder Phase der Vermischung von Drittprodukten mit den Produkten von GWG auszuschließen, somit sind Zustellungen und Abholungen an den identen Lieferstellen mit Dritten in jedem Fall ausgeschlossen.

8. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn GWG innerhalb von 1 Monaten bzw. der einvernehmlich vereinbarten Frist nach Angebotslegung durch den Kunden dessen Angebot durch faktische Leistungserbringung annimmt. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist unter Einhaltung einer 6-Monate-Frist zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes kündbar., seitens des Kunden erstmals nach Ablauf von vier vollen Kalenderjahren. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der ersten zu berechnenden Lieferung durch GWG.

9. Für die Menge der übernommenen Schmutzwäsche ist die von GWG durch Zählung in der Wäscherei (Elektronisch) ermittelte Zahl maßgeblich.

10.Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Textilien zu Farb- und Maßabweichungen kommen kann. Eine Farb- und Maßabweichung gilt daher nicht als Mangel.

11. Die Annahme jeder einzelnen Lieferung gilt als Bestätigung der Vollzähligkeit und einwandfreien Beschaffenheit. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Übernahme der Lieferung in schriftlicher oder elektronischer Form durch befugte Mitarbeiter unterfertigt wird, andernfalls ist GWG berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten und dem Kunden allfällige Unkosten (Fahrkosten etc.) in Rechnung zu stellen. Durch den Kunden verursachte Sonderfahrten werden mittels einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in der Höhe von €35,00 zuzüglich €1,80 je gefahrenem Kilometer bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen bzw. €2,50 bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht in Rechnung gestellt. An Wochenenden (Samstag + Sonn- und Feiertag) ist unser Betrieb geschlossen.

12. Die Verrechnung erfolgt neben dem umseitig definierten Dienstleistungspreis. Der Mietpreis pro Stück und Woche nach 28 Tagen Nichtbenutzung (Lagerhaltung des Kunden). Die Preise sind wertgesichert. Der Mindestwert für Preisanpassungen wird jährlich durch die Preiskommission des zuständigen Bundesministeriums oder einer nachfolgenden Institution festgelegt. Die Anpassung erfolgt im Monat der Verlautbarung. Darüberhinausgehende Steigerungen der Gestehungskosten berechtigen GWG, die Preise verhältnismäßig zu erhöhen, diese Preisanpassung gilt seitens des Kunden als angenommen, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Rechnung kein Einwand in eingeschriebener Form an GWG mitgeteilt wird.

13. Für allfällige Schäden des Kunden durch Zurückbehaltung der Lieferung haftet GWG nicht. Für die Menge der gelieferten Teile ist die Zählung bei GWG maßgeblich. Etwaige Beschwerden und Mängelrügen sind binnen 24 Stunden nach Lieferung schriftlich an GWG zu geben. Mündliche und konkludierte Reklamationen werden ebenfalls entgegengenommen. Die Gefahr der Nichterfassung bzw. Nichtbearbeitung von mündlichen oder konkludenten Reklamationen trägt jedoch der Kunde und diese gelten im Streitfall als nicht eingebracht.

14. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungslegung ohne Skonto zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist GWG berechtigt 12% Verzugszinsen p.a. sowie angemessene Gebühren und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden, unbeachtlich einer etwaigen Widmung, immer auf die älteste Forderung angerechnet. Sollte der Kunde Fällige Forderungen nicht innerhalb einer Woche ab Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung bezahlen, so ist GWG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer 1-wöchigen Frist zu kündigen.

15. Der Kunde verpflichtet sich, die Wäsche frei von Fremdteilen zu halten, die zu Maschinen- und/oder Wäscheschäden führen können. Der Kunde haftet für alle Schäden, die GWG durch in den Textilien verbliebene Fremdteile entstehen.

16. Für abhanden gekommene sowie, über die normale Verwendung hinausgehend beschädigte oder unbrauchbar gewordene Mietwäsche, Wäschetransportcontainer und -Säcke ist der Kunde haftbar und hat GWG den jeweiligen Einsatzpreis zu ersetzen.

17. Gutschriften für unbenutzt zurückgegebene Wäscheteile sind nicht möglich, da diese aus hygienischen Gründen ebenfalls fachgemäß desinfizierend gereinigt werden müssen.

18. Bei dauerhaften Lieferunterbrechungen (Umbau, Saisonende oder Ähnliches) ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch GWG, sämtliche Mietwäscheartikelumgehend zu Abholung bereitzustellen.

19. Bei berechtigter, vorzeitiger Vertragsauflösung durch GWG, insbesondere auch bei Zahlungsverzug gemäß Pkt. 14 der Lieferbedingungen bzw. bei unberechtigter, vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Kunden wird der Kunde schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz beträgt unabhängig vom Grad des Verschuldens 35% des durchschnittlichen Wochenumsatzes der Letzten 12 Monate mal der verbleibenden Anzahl an Kalenderwochen bis zur ordnungsgemäßen fristgerechten Vertragsbeendigung. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

20. Die von GWG angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindliche Näherungswerte, sofern von GWG nicht ausdrücklich verbindlich angegeben. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Lieferfristüberschreitungen (außer GWG handelt vorsätzlich) sowie Pönalezahlungen (Konventionalstrafen) wegen verspäteter Lieferung sind generell ausgeschlossen.

21.Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen GWG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle von GWG nicht zu vertretene Umstände gleich, die GWG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel).

22. GWG ist berechtigt, seine Lieferbedingungen bei Bedarf zu ändern. GWG wird dem Kunden die geänderten Lieferbedingungen zumindest vier Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen bekannt geben. Wenn der Kunde der Änderung vor Wirksamwerden nicht ausdrücklich widerspricht, so gilt diese Änderung als vom Kunden genehmigt.

23. Auf Schadenersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haftet GWG nur, soweit GWG deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Fall von grober Fahrlässigkeit haftet GWG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren direkten Schaden, höchstens aber mit dem dreifachen Rechnungswert der betroffenen Mietwäscheartikel. Für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Kosteneinsparungen und Folgeschäden haftet GWG nur bei Vorsatz. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit GWG im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produktionsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet. Ein Regress gemäß §933b ABGB gegenüber GWG ist ausgeschlossen.

24. Für Fremdwäsche kann ohne besondere schriftliche Vereinbarung keine Gewähr übernommen werden.

25. Für alle Verträge gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der nicht zwingenden Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

26. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von GWG.

27. Geht der Gewerbebetrieb des Kunden, in dem die Wäsche bearbeitet wird, durch ein Rechtsgeschäft auf einen Dritten über, so hat der Kunde den Dritten zu verpflichten, in den bestehenden Vertrag mit GWG einzutreten. Geschieht dies nicht, bleiben die Verpflichtungen des bestehenden Vertragspartners voll aufrecht.

28. Etwaige Kosten, Steuern und Gebühren trägt ausschließlich der Kunde.

29. Sollten einzelne Regelungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen vollständig wirksam. Die Parteien haben eine Einsatzklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Wir freuen uns sehr auf eine gute Zusammenarbeit. Ihr Großwäscherei Gasser Team.

 
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